Das Lechfeldstadion ist eröffnet!

  • Nein, das Rauchverbot gilt in sämtlichen geschlossenen öffentlich zugängigen Räumen und dazu zählen auch Festzelte jeglicher Art.

    Das ist falsch. Von "sämtlichen geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen" ist im Gesetz nicht die Rede. Das Raucherverbot gilt in sämtlichen öffentlichen Gebäuden (§2 Nr. 1), wo öffentlich aber als öffentlich-rechtlich zu interpretieren ist.


    Festzelte finden im neuen Gesetz überhaupt keine Erwähnung mehr. Sie waren lediglich eine Ausnahmeregelung im alten Gesetz. Das Rauchen in einem Festzelt ist nur dann verboten, wenn das Festzelt eine Gaststätte im Sinne des §2 Nr. 8 ist. Das richtet sich wiederum nachdem Gaststättengesetz. Für eine Gaststätte gem. §1 GastG müssen Getränke (und/oder Speisen) "zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht" werden. Das ist im Fan-Zelt am Stadion nicht der Fall, womit das Zelt anders als das Schaller-Zelt auf dem Plärrer (oder das alte Fan-Zelt im Rosenaustadion) nicht unter §2 Nr. 8 GSG fällt.


    Verboten könnte das Rauchen im Fan-Zelt, wenn dann sein, wenn es unter §2 Nr. 6 oder Nr. 7 fällt. In Betracht kommt v.a. das Rauchverbot für Sportstätten. In Innenräumen von Sportstätten ist das Rauchen verboten. Die Frage hier ist, ob das Fan-Zelt als solcher Inneraum zu sehen ist. Verboten ist explizit auch die Einrichtung von Rauchernebenräumen innerhalb von Sportstätten. Dagegen spricht aber, dass dieser Teil des Raucherverbots (so steht es auch in den Ausführungsbestimmungen) hauptsächlich dem Schutz der Sportler dient und v.a. eine Raucheinwirkung in Umkleiden, Gängen, etc. verhindert werden soll. Sportler sind aber vom Fan-Zelt in der Arena gar nicht betroffen. Zudem heißt es in den Ausführungsbestimmungen explizit weiterhin, dass sich in Bezug auf Sportstätten an der Rechtslage nichts geändert hat. Wenn das Rauchen im Zelt also bisher erlaubt war, müsste es dementsprechend auch weiterhin erlaubt sein.


    Letztlich bleibt also nur ein Rauchverbot des Fan-Zeltes als Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne von §2 Nr. 6. Der gilt z.B. auch für Vereinsheime. Aber auch hier hat sich das Gesetz kaum geändert. Lediglich separate Raucherräume sind in der Neufassung nun verboten. Das Fan-Zelt ist aber entweder eine eigenständige Freizeiteinrichtung oder, wenn es ein Nebenraum ist, ist es der Nebenraum einer Sportstätte. Das kommt also nicht in Betracht. Das sich im Übrigen an der Gesetzeslage nichts geändert hat, bleibt es auch hier bei der alten Regelung.



    Im Ergebnis ist festzuhalten: Sollte das Rauchen im Fan-Zelt tatsächlich gesetzeswidrig sein, dann war es das bisher bereits (entweder als Innen-/Nebenraum einer Sportstätte oder als Freizeiteinrichtung). War es bisher gesetzeskonform, das Rauchen im Zelt zu erlauben, dann ist es weiterhin erlaubt. Oder kurz gesagt: Durch das neue Gesetz ändert sich in Bezug auf das Rauchen im Fan-Zelt im Stadion gar nichts.

  • Also da sich doch so reges Interesse an dem Thema gegeben hat, habe ich mal mal bei der FCA Geschäftsstelle nachgefragt und folgende Antwort zum Thema Fanzelt bekommen:



    Gekürzt & Zeilenumbrüche getötet - RR

  • Du schreibst in jeden zweiten Thread vollkommenen Blödsinn hinein.


    Was soll mit denen sein? Die werden wie letztes Jahr von unseren Ordnern mit Handschellen auf dem Rücken eingebuchtet und zum Zeltzwangsaufenthalt verdonnert. Oder glaubst Du etwa, dass der Besuch der Zelte freiwillig? Da macht der Verein sich die Arbeit und investiert in Zelte, da werden sie sicher auch dafür sorgen, dass die Zelte voll sind - notfalls mit Gewalteinwirkung. In der Regel darf man ein paar Stunden nach dem Spiel aber die Zelte wieder verlassen und heim gehen.

  • Bin gestern von der B17 Richtung Göggingen abgebogen und hab am Zufahrtstunnel so große Graffitibilder mit Fußballern im FCA-Trikot gesehen. Sind die schon länger dort? Gibt es da Bilder davon?