Aufnahme der 50+1-Regel in die Vereinssatzung

  • Liebe FCA-Mitglieder,


    wir haben es der heute in der Bundesliga geltenden "50+1-Regel" zu verdanken, dass in der Bundesliga noch ein im Vergleich zu den anderen europäischen Ligen wesentlich ausgeglichenerer Wettbewerb stattfindet. Die Regel ist dennoch seit Jahren unter dem Dauerbeschuss von Mäzenen wie dem Hannover 96-Präsidenten Martin Kind und es ist nicht klar, ob sie einer gerichtlichen Überprüfung in Europa standhalten würde.


    Ein Wegfall der 50+1-Regel hätte eine Umwälzung der Verhältnisse in vielen deutschen Vereinen zur Folge mit dem Ergebnis, dass Konzerne und private Investoren a la Red Bull oder Dietmar Hopp zu Lasten des Mitspracherechts der Vereine und Mitglieder noch mehr Einfluss gewinnen, als es zuletzt schon der Fall war.


    Aus diesem Grund sollten wir uns als Mitglieder unseres FCA absichern und die bisher geltende 50+1-Regel in unsere Vereinssatzung aufnehmen. Das Ziel muss sein, dass bei uns alles beim alten bleibt, auch wenn die 50+1-Regel aus den Satzungen von DFL und DFB gestrichen werden sollte.


    Mit der Aufnahme der 50+1-Regel in die Satzung können wir nicht nur den Charakter des Vereins dauerhaft bewahren, sondern wir stärken auch die Mitwirkungsrechte der Mitglieder und können vor allem endlich dem Vorurteil, dass der FCA mit Vereinen wie Hoffenheim vergleichbar sei, entgegenwirken und den Ruf unseres Vereins deutlich verbessern! Nicht zu vergessen eine mögliche Signalwirkung auf andere Vereine.


    Ich habe daher für die diesjährige Jahreshauptversammlung am 24.08.2011 folgenden Antrag auf Satzungsänderung/ -ergänzung gestellt:


    Ich hoffe, die positiven Auswirkungen dieser beantragten Satzungsänderung sind mit obigem Antrag deutlich geworden. Sollte die 50+1-Regel in den Satzungen von DFL und DFB fortbestehen, hätte die Satzungsänderung keinerlei Auswirkungen auf die Besitzverhältnisse im Verein. Sollte sie jedoch fallen, können wir uns entspannt zurücklehnen: die Mehrheitsverhältnisse in unserem FCA (Profiabteilung) könnten dann nur noch mit der Zustimmung von uns Mitgliedern über die 50+1-Grenze hinaus geändert werden.


    Ich bitte daher alle Mitglieder darum, zur Jahreshauptversammlung zu erscheinen und für den Antrag zu stimmen - und zwar auch dann, wenn einer der Vereinsoberen sich in einer "Brandrede" zuvor dagegen aussprechen sollte.

  • auf diese können wir stolz sein, denn sie leistet hervorragende Arbeit und besitzt mein volles Vertrauen.


    Den Satz solltest du streichen, sonst wird keiner von hier zustimmen. :Zunge:


    Im Ernst: Toller Antrag, gut ausgearbeitet und solide begründet. :thumbup:

  • Sehr guter Antrag :) ist von ziemlicher Bedeutung und jeder (nicht nur die Mitglieder, sondern wirklich jeder) sollte mal über das Horrorszenario nachdenken, dann wird schnell klar, wie wichtig die 50+1 Regel ist und für was man bei dieser Abstimmung stimmen muss. Hoffentlich schafft man es, diese in die Vereinssatzung mit aufzunehmen, wird aber denke ich nicht so leicht, da sich wohl sehr viele der Neumitglieder der letzten Monate nicht für dieses Thema interessiert und auch keine Ahnung davon hat und sich deshalb an der Vereinsführung orientiert. Bin leider selbst noch nicht stimmberechtigt X(:thumbdown:

  • Ist die Regelung eigentlich so ausgelegt und gewollt, dass bei jedem Verkauf von Anteilen die Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit zu stimmen müssen oder müssen die Mitglieder nur zustimmen, wenn es ein Verkauf ist der über die 50% geht ?

  • Der Wortlaut der Satzungsänderung entspricht nicht dem der 50+1-Regelung des DFB und der DFL (vgl. Satzungen: §8.2 DFL; §16c DFB).


    Die hier vorgeschlagene Regelung geht weiter. Die 50+1-Regelung des DFB sieht eine mindestens 50%-ige Beteiligung des Muttervereins an der KGaA ausdrücklich nicht vor. Dafür stellt sie weitere Anforderungen an die Komplementär-Eigenschaft. Insoweit geht die hier vorgeschlagene Regelung wiederum nicht weit genug, da aus der Komplementäreigenschaft zwar zunächst entsprechende Befugnisse folgen, die jedoch abbedingbar sind. Grundsätzlich ist die Stellung des Komplementärs eine deutlich stärkere im Vergleich zur AG und die Ausgestaltung der Befugnisse unterliegt viel weniger Beschränkungen. Insofern ist die Regelung des DFB diesbzgl. sinnvoll. Es besteht daneben ja auch die Möglichkeit, dass mehrere Komplementäre da sind, auch dem trägt die Gesamtformulierung in der DFB-Satzung Rechnung.


    Die Formulierung "Der Verein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter sind an der „FC Augsburg GmbH & Co. KGaA" mehrheitlich beteiligt" ist hinsichtlich der Komplementäreigenschaft Unsinn. Komplementär der der GmbH & Co KGaA kann wie der Name bereits sagt nur die GmbH sein, nicht der Verein. Darüber hinaus ist die Einengung sowieso nicht gut. Im Falle eines Verkaufs ist eine Gesellschaftänderung wahrscheinlich und es wäre dann sicher nicht mehr die GmbH & Co KGaA - diese Gesellschaftsform wird ja gerade wegen der 50+1-Regel gewählt. Ohnehin ist hier in der Vereinssatzung allgemeiner zu formulieren ohne Bezug auf die aktuell bestehende Gesellschaft.



    Was m.E. viel zu weit geht, ist der zweite Absatz. Wenn eine Aktie verkauft werden soll, braucht's erst eine Mitgliederversammlung und da sogar noch eine 2/3-Mehrheit? Das ist doch heillos übertrieben. Das führt ja daneben auch dazu, dass man sich den ganzen ersten Absatz mit 50+1 gleich sparen kann. Denn das garantiert ja die Beibehaltung der Anteilsverhältnisse zu 100%. Und so oder so gehört das m.E. nicht in die Hände der Mitgliederversammlung. Was ist denn, wenn wir mal Probleme mit der Lizenz bekommen sollte und dringend Geld brauchen? Dann steht ein Sponsor bereit der 10% der Anteile kaufen würde, geht aber nicht mehr rechtzeitig, weil wir erst umständlich alle Mitglieder fragen müssen.
    Und schon ohne dieses Schreckensszenario: Ein Investor will 5-10% der Anteile kaufen (wie etwa Audi und Adidas) und wird abgelehnt, weil die Mitglieder nicht mit 2/3 zustimmen. Das gehört in die Hände der Führung.


    Hier wird versucht unter dem Vorwand, es würde lediglich die 50+1-Regel umgesetzt, ein generelles Veräußerungsverbot von Anteilen eingeführt.


    Und ich finde es auch unverschämt, dass gesagt wird, solange die 50+1-Regel bestehen bleibt, ändert sich nichts. Diese Satzungsänderung ginge deutlich über die 50+1-Regel hinaus und hätte unabhängig von deren Fortbestand gravierende Auswirkungen und würde ein generelles Veräußerungsverbot von Aktien der KG bedeuten. Darüber hinaus entspricht die Regelung des Absatz 1 der Änderung auch überhaupt nicht der 50+1-Regel des DFB.


    Der Antrag ist m.E. in der jetzigen Form in jedem Fall abzulehnen. Mindestgebot an Fairness ist aber, dass mit offenen Karten gespielt und nicht so getan wird, als würde hier die 50+1-Regel des DFB in der Satzung festgeschrieben.



    Ich will kein Spielverderber sein, aber bist Du nicht zu spät dran mit dem Antrag? Du brauchst ja schon eine Mehrheit dafür, dass der überhaupt auf die Tagesordnung gesetzt wird, und die wirst Du nicht kriegen.


    Die Antragsfrist ist 2 Wochen vorher, da sind also noch ein paar Tage Zeit. Die Aufnahme auf die Tagesordnung bedarf keiner Mehrheit, sondern nur der Genehmigung des Aufsichtsrats. Im Falle einer Ablehnung wäre eine 2/3-Mehrheit bei der Versammlung notwendig, um doch darüber zu beschließen.

  • Was die Veräußerung von Anteilen angeht, stimme ich Bernd zu. Die oben stehende Regelung ist problematisch.


    Ansonsten würde ich den Antrag stärker auf die Stimmrechte fokussieren und weniger auf den Anteilsbesitz ... meine Stimme hat er.


    P.S.: Wie ist überhaupt der aktuelle Stand des Kapitals an der KGaA?

  • Der Absatz 2 bezüglich der Veräußerung von Anteilen ist nicht problematisch - die Regelung ist entsprechend auch in der Satzung des 1. FC Kaiserslautern zu finden, dort hatte man offensichtlich kein Problem damit.


    Nach meinen Informationen befindet sich ein großer Teil der Anteile an der KGaA bereits in fremden Händen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass mit dem Absatz 2 die Beibehaltung der Anteilsverhältnisse zu 100 % garantiert würden, denn dazu müßten der Verein bzw. die Beteiligungs GmbH noch 100 % der Anteile halten. Ein Anteilsverkauf wird auch nicht durch die Regelung ausgeschlossen - es ist dadurch vielmehr von den Mitgliedern zu genehmigen, wenn der Verein sich bzw. die KGaA in eine noch größere wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten begeben will. Sollten wir mal in die von von Bernd geschilderte Notsituation kommen, werden die Mitglieder eine Entscheidung im Interesse des Vereins treffen - diese sollte aber nicht so aussehen wie beim TSV 1860 München und genau dies wird mit dem Absatz 2 verhindert. Die 50+1-Regelung kann auch dadurch untergraben werden, dass fast sämtliche Anteile der KGaA in fremden Händen sind, da hierdurch eine zu große wirtschaftliche Abhängigkeit entsteht.


    Die weitere Kritik von Bernd habe ich zur Kenntnis genommen und er hat Recht, dass die Regelung etwas weiter geht als die 50+1-Regel. Im Übrigen kann ich seine Meinung jedoch nicht teilen. Eine allgemeinere Formulierung hätte zwar auch nicht schaden können, aber der Antrag ist bereits gestellt. Der Hinweis zur Formulierung hinsichtlich der Komplementärseigenschaft ist selbstverständlich so zu verstehen, dass die GmbH und nicht der Verein Komplementärin ist. Sollte der Verein hier noch Änderungswünsche haben, lasse ich mit mir reden - warten wir ab, was die kommenden Wochen bringen.


    Einen Grund, dem Antrag nicht zuzustimmen, gibt es nicht und ich wiederhole mich hier nochmal: auch der 1. FCK hat diese Regelung für gut befunden und in seine Satzung aufgenommen, es ist also kein in irgendeiner Weise zu weit gehender Antrag.

  • Im Hinblick auf die Veräußerung von Stimmanteilen stimme ich Bernd zu, hielte aber eine Begrenzung für sinnvoll. Man könnte ja die zustimmungsverpflichtung der mv ab einem bestimmten Prozentsatz vorsehen.


    Der Einwand von Bernd bezüglich der Gesellschaftsform trifft aus meiner Sicht nicht zu; die Formulierung beschränkt ja die Ausgliederung auf die KGaA, sodass also ein etwaiger Investor, der dies ändern möchte wiederum eine satzungsänderung hierfür benötigen würde. Aus meiner Sicht ist dies eine sinnvolle Regelung.


    Nachdem ich kein Gesellschaftsrechtler bin und zur Gesamtkostruktion im Netz auch nirgends was gefunden habe, vielleicht kann mich ja ein versiertes Forumsmitglied hierzu mal aufklären....so wie ich das verstehe wurde eine GmbH als Komplementärin der KGaA gegründet. Wäre es dann nicht sinnvoller und einfacher bei dieser GmbH anzusetzen und zu verankern, dass die Gesellschaftsanteile zu 100% beim Verein liegen müssen und Beteiligungen dieser GmbH an anderen Gesellschaften nur zulässig sind, soweit 50+1 Anteile an dieser Gesellschaft in der Hand der GmbH verbleiben?

  • Die Komplementär-GmbH ist in der Regel nicht am Vermögen der KG(aA) beteiligt, sondern nur als Vollhafter tätig (ob das bei uns auch so ist, weiß ich nicht). Es kommt auf die Stimmrechte an, die i.d.R. (muss aber nicht) proportional auf das Komplementärkapital entfallen.


    In der Gesellchafterversammlung der GmbH sitzt nur der Vereinsvorstand, also können die Mitglieder des e.V. auf der Hauptversammlung auch nicht darüber nicht befinden, was in die Satzung der GmbH aufgenommen werden soll. Und sowas über eine Weisung der Hauptversammlung an den Vorstand zu regeln ist ... schwierig!

  • Ich sehe ebenfalls die Einschränkung bei der Anteilsveräußerung als problematisch an, allerdings kann ich überhaupt nicht einschätzen, in wiefern das für das Tagesgeschäft relevant ist.
    Ich weiß nicht, ob es mir gefällt, dass über JEDE Veräußerung von Anteilen die Mitglieder abstimmen müssen. Das klingt nach unnötiger Bürokratie und damit Kosten und nebenbei halte ich 8000 Mitglieder, von denen 5000 wegen Bundesliga-Karten Mitglied geworden sind, nicht unbedingt für die besten Entscheidungsträger, was wirtschaftliche Belange angeht.


    Hast du Meinungen von Seinsch, Bircks, Rettig zu dem Thema? Ich denke die 3 können am besten beurteilen, inwiefern die Satzungsänderung Probleme im Tagesgeschäft verursachen kann.

  • @ beraterle:
    Du hast natürlich recht damit, dass die mv des Vereins weder bei der GmbH, noch bei der KGaA mitspracherechte haben. Klar ist auch, dass es Beschränkungen in der Handlungsfähigkeit des Vorstandes sind, aber wenn ich die grundsätzliche Idee der satzungsänderung richtig verstehe ist dies gerade Sinn der Sache um bestimmte potentielle Entwicklungen in der Zukunft zu verhindern. Es ist auch klar, dass dies nicht überall auf Zustimmung stößt aber eine gewisse Demokratisierung halte ich für durchaus sinnvoll. Nicht zuletzt auch deshalb, da dann dem Verein selbst, respektive der mv nicht jede handlungsgrundlage entzogen wird und diese letztlich nur noch als deckmäntelchen verbleibt ohne auch nur in eine grundlegende Entscheidung einbezogen werden zu müssen.

  • Guter Einwand, nicht zuletzt da die Kapitalerhöhung ohnehin beim FCA bisher der einzige Weg zur Generierung frischer Mittel war. Anteile wurden wohl bislang nicht veräußert. Man könnte das Bezugsrecht neuer Anteile bei einer Kapitalerhöhung mit der Veräußerung von Anteilen gleichsetzen.

  • Bin ja prinzipell für den Antrag, aber er geht mir teilweise zu weit und teilweise nicht weit genug. Einerseits nimmt er den Verantwortlichen jeglichen Handlungsspielraum, den man ihnen aber imho zugestehen muss. In den vergangenen Jahren hätten wir mit dieser Regelung faktisch jedes Jahr eine ausserordentliche Mitgliederversammlung gebraucht (unter der Prämisse, dass eine Kapitalerhöhung zustimmungspflichtig ist. Wenn sie das nicht ist, kann man sich den zweiten Absatz eh schenken).
    Andererseits verhindert die Formulierung meiner Meinung nach nicht, dass jemand faktisch das Kommando übernimmt, weil sie sich auf die Gesellschafterversammlung der KGaA beschränkt. Siehe das Konstrukt bei 1860 mit dem Beirat, da steht es jetzt schon 50:50.