Aufnahme der 50+1-Regel in die Vereinssatzung

  • Das k bitte klein schreiben :zwinkern:

    :denk:


    Soll ich die Quatschanträge übernehmen?
    - kein weißblaues Maskottchen im Innenraum
    - kein Bier in PP-Bechern, nur PPS-Becher sind erlaubt
    - Ketchup mit weniger als 51,3 % Zucker
    - Einführung von Pommesgabeln aus nachhaltiger Holzbewirtschaftung


    Ich bin überzeugt dass der Satzungsänderungsantrag auf Widerstand stoßen wird. Es ist fraglich wie die Menge auf ein Brandrede Bircks' o.ä. reagieren würde. Mal sehen wie viele Mitglieder auftauchen.

  • 2. Sollten der Verein oder seine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter über die von ihnen gehaltenen Anteile an der ?FC Augsburg GmbH & Co. KGaA? rechtsgeschäftlich verfügen wollen, bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


    Um das ganze eines Tages vielleicht wieder zu ändern, möchtest Du daß dafür eine zwei Drittelmehrheit notwendig ist. Dann müßtest Du aber der " korrektheit " halber Deinen Antrag dahingehend ändern, daß für die von Dir gewünschte Änderung der Vereinssatzung ebenfalls eine zwei Drittelmehrheit notwendig ist.
    Ich persönlich werde gegen Deinen Antrag stimmen

  • Habe deine Gründe gerade nochmal nachgelesen - du willst also lieber einen Retortenverein a la Hoffenheim, wenn damit der Profifussball wahrscheinlicher ist, anstatt die Gefahr einer Unterklassigkeit einzugehen, dafür aber unseren Verein zu erhalten. Da ist deine Gegenstimme natürlich verständlich, für mich als Fan des Vereins und nicht eines Mäzens aber nicht nachvollziehbar.

  • Deiner Argumentation nach wäre es Dir anscheinend lieber gewesen, wenn der Alte damals nicht eingestiegen wäre und wir nach wie vor in der Bayernliga dahindümpeln würden. Der Alte ist nichts anderes als ein Investor gewesen, allerdings einer von der guten Sorte ( zum Glück ).
    Wenn es allerdings friss oder stirb heißt ist mit jeder Investor lieber als Dritt oder Viertklassigkeit, Retortenclub hin oder her

  • Klasse Vorschlag :like: Was schätz ihr, wie die Erfolgsaussichten bei der Mitgliederversammlung sind das ganze so (auch in dieser Form) durch zu bringen?



    Es lässt sich schwer sagen. Ich denke, dass die Erfolgschancen durch die getrennte Abstimmung der Absätze deutlich gestiegen sind. Ich selbst hätte gegen den Antrag gestimmt und kann so jetzt dem eigentlichen 50+1-Teil zustimmen (hätte ich auch übrigens schon in der alten Formulierung). Man hat ja auch hier in der Diskussion gesehen, dass es gegenüber dem generellen faktischen Veräußerungsverbot von Anteilen Skepsis gibt und ich glaube nicht, dass es dafür eine 2/3-Mehrheit gibt.
    Die Chancen sehe ich beim eigentlich 50+1-Teil deutlich besser.




    Um das ganze eines Tages vielleicht wieder zu ändern, möchtest Du daß dafür eine zwei Drittelmehrheit notwendig ist. Dann müßtest Du aber der " korrektheit " halber Deinen Antrag dahingehend ändern, daß für die von Dir gewünschte Änderung der Vereinssatzung ebenfalls eine zwei Drittelmehrheit notwendig ist.


    2/3-Mehrheit ist ja das Maximum. Theoretisch würde es also auf's gleiche rauskommen, wenn drin stünde die Veräußerung ist verboten, statt sie ist nur mit 2/3-Mehrheit möglich. In beiden Fällen bräuchte ich eine 2/3-Mehrheit, um doch eine Aktie zu verkaufen. Der Vorteil der Regelung wäre, dass ein Verkauf eben genehmigt werden kann, ohne dass man die Satzung ändert und damit auch für zukünftige Fälle gleich Fakten schafft (oder man würde dann eben die Satzung so ändern, wie jetzt vorgeschlagen) . Die 2/3-Mehrheit bleibt immer. Und die 2/3-Mehrheit braucht's natürlich auch um die Regelung jetzt überhaupt in die Satzung aufzunehmen.

  • Bitte nenne ihn nicht "den Alten" - das ist respektlos.


    Bei dem Vorschlag geht es nicht darum, partout den Verkauf von Aktien an einen Dritten zu verhindern, sondern es geht darum, dass die Mitglieder davor gefragt werden müssen. Die Mitglieder können dann in einer Notsituation selbst entscheiden, ob sie lieber die Kontrolle (oder einen Teil hiervon) über ihren Verein abgeben.


    Letztlich werden hier die Mitgliedschaftsrechte gestärkt. Wer gegen den Antrag stimmt, stimmt automatisch dagegen, selbst in einer solch wichtigen Frage mitbestimmen zu dürfen.

  • Deiner Argumentation nach wäre es Dir anscheinend lieber gewesen, wenn der Alte damals nicht eingestiegen wäre und wir nach wie vor in der Bayernliga dahindümpeln würden.


    Hätte es damals eine Abstimmung benötigt, wo es eine 2/3 Mehrheit gebraucht hätte, hätte man die damals auch bekommen.

  • Da muß ich Dir wiedersprechen. In einer absoluten Notsituation ist unter Umständen die Zeit dafür gar nicht vorhanden erst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Ausgang aufgrund der zwei Drittelmehrheit äußerst ungewiss ist. Was die " Stärkung " der Mitgliederrechte zur Folge haben kann hat man vor nicht langer Zeit beim HSV sehen können. Da ist es zwar um etwas anderes gegangen, wichtige Entscheidungen wurden aber um Wochen und Monate verzögert

  • Noch zu der neuen Formulierung, da ja einige vielleicht nicht genau wissen, was da jetzt geändert wurde und was das überhaupt bedeutet. Das sollte man auch deswegen genau wissen, um eventuelle Gegenargumente seitens der Vereinsführung richtig einschätzen zu können.



    Was ist gleich geblieben?


    Gleichgeblieben ist die Grundregelung, die über 50% des Stimmgewichts beim Verein vorsieht und vorsieht, dass der Verein (oder in der Praxis immer eine dafür gegründete Tochter-GmbH, da diese wie der Name sagt in der Haftung beschränkt ist) Komplementär ist.


    Diese Regelung geht ein bisschen weiter als die 50+1-Regel des DFB. Die lässt nämlich, wenn der Verein Komplementär einer KGaA ist auch unter bestimmten Bedingungen zu, dass der Verein weniger als 50% der Stimm-Anteile hält. De facto nimmt aber (soweit mir bekannt ist) kein Verein diese Regelung in Anspruch und alle Vereine halten sich an die erweiterte Regelung unseres Satzungsentwurf. Obwohl z.B. 1860 Komplementär der Gesellschaft ist wurden das Stimmgewicht von Hasan Ismaik dennoch auf 49% beschränkt, auch wenn der 60%ige Anteile möglicherweise der 50+1-Regelung nicht im Weg gestanden hätte.


    Der Grund ist, dass der Komplementär größere Befugnisse hat als der Vorstand der Aktiengesellschaft und vor allem kann er im Vergleich zu diesem nicht vom Aufsichtsrat (also letztlich auch den Aktionären) abberufen werden. Damit kann er sich in vielen Fällen auch gegen eine fremde Aktienmehrheit behaupten und hat damit auch ohne Anteilsmehrheit teilweise eine ähnlich starke faktische Stellung wie eine Anteilsmehrheit bei der AG. Deswegen die Regelung in der 50+1-Regel des DFB.


    Vielleicht ganz kurz für diejenigen, die da mit den Rechtsformen nicht ganz vertraut sind. Was ist eigentlich eine „GmbH & Co. KGaA“? Es ist zunächst mal eine KG, eine Kommanditgesellschaft. Bei einer KG gibt es mindestens einen der persönlich unbeschränkt haftet - der Komplementär. Dazu gibt es mindestens einen weiteren Gesellschafter, der nur beschränkt mit seinem eingebrachten Kapital haftet, der Kommanditist. Der Komplementär hat weite Befugnisse, der Kommanditist grundsätzlich mal wenige - theoretisch kann er sich ganz raushalten. Es ist noch nicht lange her (1997) als der BGH entschieden hat, dass, obwohl die KG als Personengesellschaft konzipiert ist, Komplementär der KG auch eine juristische Person (also z.B. eine GmbH) sein kann. Das hat natürlich den immensen Vorteil, dass der Komplementär zwar weiter unbeschränkt haftet, er aber eine GmbH ist, und damit wiederum für sich nur beschränkt haftet. Wenn der Komplementär eine GmbH ist, wird aus der KG eine „GmbH & Co. KG“. Auf Kommanditistenseite ist es möglich, dass die entsprechenden Beteiligungen wie bei einer AG in Form von Aktien ausgegeben werden. Dann werden aus den Kommanditisten Kommanditaktionäre und aus der KG eine KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien). Wenn beides zusammentrifft, kommt‘s eben wie beim FCA zur „GmbH & Co. KGaA“.


    Was man noch erwähnen muss: Es ist nicht so, dass 50+1 bei den Kommanditaktien und Komplementärseigenschaft 100%ige Kontrolle bedeuten und Minderheitsaktionäre nichts zu sagen hätten. Es gibt bestimmte Punkte, da darf der Komplementär bei der Versammlung nicht mitstimmen. Das ist z.B. relativ offensichtlich seine eigene Entlastung und die Wahl des Aufsichtsrats, aber noch einige andere Dinge, wenn z.B. explizit eine Zustimmung der Kommanditaktionäre vorgeschrieben ist. Das ist natürlich nur ein kleiner Bereich, dennoch sollte man sich auch im Klaren sein, was diese 50+1-Regel nicht kann - und das ist eben (auch direkte) Einflussnahme von Investoren auszuschließen.


    Was sie natürlich noch nicht kann, ist einen entsprechenden Investoreneinstieg endgültig zu verhindern. Die Regelung hat Satzungsrang, kann aber entsprechend mit einer 2/3-Mehrheit jederzeit wieder abgeschafft werden. Insofern gelten aber die Bedenken auch nicht, dass man auf komplett veränderte Strukturen im Fußball nicht mehr reagieren kann (sollte man es dann wirklich doch wollen). Sollte es soweit sein, kommt das ohnehin auf die Tagesordnung und wird abgestimmt. Den Vorteil, den wir uns durch die Satzungsänderung jetzt verschaffen ist, dass es dann eben einer 2/3-Mehrheit bedarf, um es durchzusetzen und nicht einer 2/3-Mehrheit, um es zu verhindern.



    Was wurde durch die neue Formulierung geändert?


    1. Sie ist jetzt allgemein gehalten und hat keinen konkreten Bezug mehr zur aktuelle FCA GmbH & Co KGaA. Wäre es bei der alten konkreten Formulierung zu einer Änderung der Rechtsform z.B. in eine AG gekommen, wäre das nicht dramatisch gewesen. Die Satzung hätte entsprechend ausgelegt werden müssen und bei nächster Gelegenheit geändert werden müssen. Eine Satzung ist aber grundsätzlich darauf angelegt breit und allgemein zu bleiben und zukünftige mögliche Entwicklungen mit abzudecken, weswegen grundsätzlich m.E. eine allgemeine Formulierung besser ist. Inhaltlich aber nicht groß relevant.



    2. Verbot von Stimmbindungsverträgen


    Neu ist die Formulierung: „Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich weisungsungebunden und darf nicht durch Rechtsgeschäft eingeschränkt werden.“
    Grundsätzlich ist es möglich, sich zu einer bestimmten Stimmabgabe vertraglich zu verpflichten. Das ist dann bindend und sogar gerichtlich durchsetzbar. Das wird hier verboten.


    Absprachen finden selbstverständlich zwischen Aktionären statt. Das lässt sich nicht verhindern und ist ja oft auch sinnvoll. Das funktioniert ohne Stimmbindungsvertrag genauso wie mit und stellt damit de facto keine große Einschränkung in Bezug auf einzelne Stimmabgaben dar. Der Passus soll lediglich verhindern, dass man sich zu pauschal an die Weisung eines anderen bindet. Hier wäre eine Umgehungsmöglichkeit da, um dem Minderheitsaktionär mehr Macht zu verleihen. Zusätzlich soll die Regelung den Verein auch bei gegenseitigen Absprachen schützen. Denn: Ein Stimmbindungsvertrag, mit dem man sich an die Weisung des Komplementärs bindet, ist unwirksam. Da die Vereins-GmbH Komplementär ist, bedeutet das bei einem gegenseitgen Stimmbindungsvertrag (du stimmst für Vorschlag X, ich dafür für Vorschlag Y), die Bindung des Vereins an die Weisung des Minderheitsaktionärs ist gültig und gerichtlich durchsetzbar, umgekehrt ist die Bindung des Minderheitsaktionärs an die Weisung des Vereins ungültig und nichts Wert.
    Daher können Stimmbindungsverträge nur zu Lasten des Vereins geschlossen werden und werden deswegen hier untersagt, zumal Kompromissabsprachen im Sinne des Vereins auch ohne entsprechende Verträge möglich bleiben.



    3. Erhalt der Befugnisse des Komplementärs


    Neu ist die Formulierung: „Dabei darf von den gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Vertretung und Geschäftsführung nicht durch Satzung oder auf sonstige Weise zum Nachteil des Komplementärs abgewichen werden.“


    Das ist die wesentlichste und m.E. wichtigste Änderung. Die Komplementärstellung ist bei der KGaA noch wichtiger als die Mehrheit in der Aktionärsversammlung. Aber das nur wegen den entsprechenden Befugnissen, die der Gesetzgeber hier vorsieht. Von diesen kann man aber abweichen, hauptsächlich durch entsprechende Festlegung in der Satzung. Eine komplette Entmachtung ist wohl nicht möglich, aber ich kann die Befugnisse so weit aushöhlen, dass er die beherrschende Stellung verliert. Entsprechend findet sich auch in der 50+1-Regel des DFB inhaltlich dieser Zusatz, der beim alten Vorschlag gefehlt hat. Den halte ich aber für wesentlich, da es ansonsten möglich gewesen wäre, dass der FCA zwar Komplementär bleibt, aber de facto „nichts mehr zu melden“ hat. Durch die Änderung ist eine Einschränkung der Befugnisse (jedenfalls im wesentlichen Teil der Geschäftsführung und Vertretung nach Außen) nicht mehr satzungskonform möglich.



    Zusammengefasst geht die Regelung etwas weiter als die 50+1-Regel des DFB (da er 50+1 bei den Aktien UND Komplementärstellung vorsieht), entspricht aber dem was de facto seitens der Vereine jetzt bereits eingehalten wird. Durch die Änderungen wurden hauptsächlich Umgehungsmöglichkeiten explizit verboten, indem sichergestellt wird, dass der Verein zu jedem Zeitpunkt (rechtlich) frei abstimmen kann und seine gesetzlichen Befugnisse als Komplementär voll erhalten bleiben.


    Ich bitte darum, diesen Antrag zu unterstützen.



    Was Absatz 2 betrifft bleibe ich natürlich bei meiner Meinung und denke, dass er zu weit geht und nicht sinnvoll ist. Das kann aber jeder für sich selbst entscheiden und man sollte es auf jeden Fall losgelöst von der eigentlichen 50+1-Regel sehen, für die man bedenkenlos stimmen kann, auch wenn man meine Skepsis bzgl. des zusätzlichen Veräußerungsverbots teilt.

  • Da muß ich Dir wiedersprechen. In einer absoluten Notsituation ist unter Umständen die Zeit dafür gar nicht vorhanden erst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Ausgang aufgrund der zwei Drittelmehrheit äußerst ungewiss ist.

    Auch wenn ich mich hier wiederhole: ich kann mir kein Szenario vorstellen, in dem es so kurzfristig zu einer solchen Notsituation kommen kann. Selbst die Sechziger haben es geschafft, trotz massiver finanzieller Probleme die Insolvenz um Jahre hinauszuzögern und der Einstieg des Scheichs wurde auch nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern in einem Zeitrahmen von mehreren Monaten entschieden. Es wird also genug Zeit vorhanden sein. Und der Ausgang der Mitgliederversammlung ist selbstverständlich auch in der Notsituation ungewiss, schließlich müssen die Mitglieder entscheiden, ob lieber der Weg von RW Essen oder der des TSV 1860 München beschritten werden soll.


    Stell dir nur vor, in einer solchen Notsituation kommt Red Bull und bietet an, gegen ein stattliches Sümmchen den FCA in Red Bull Augsburg umzuwandeln - da wären viele Mitglieder sicherlich froh, wenn sie einen Verkauf der Aktien ablehnen können, selbst wenn dies den Gang in die Unterklassigkeit zur Folge hat.

  • Klasse das ihr euch zusammengetan habt!



    Da muß ich Dir wiedersprechen. In einer absoluten Notsituation ist unter Umständen die Zeit dafür gar nicht vorhanden erst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Ausgang aufgrund der zwei Drittelmehrheit äußerst ungewiss ist. Was die " Stärkung " der Mitgliederrechte zur Folge haben kann hat man vor nicht langer Zeit beim HSV sehen können. Da ist es zwar um etwas anderes gegangen, wichtige Entscheidungen wurden aber um Wochen und Monate verzögert


    Eine "absolute" Notsituation bricht nicht vom einem Tag auf den anderen herein, selbst bei deinem Turn und Scheichverein wäre noch genügend Zeit für eine Einberufung gewesen obwohl man durch jahrelange Insolvenzverschleppung redlich auf einen plötzlichen KO hingearbeitet hat.


    edit: Da war der Onkel deutlich schneller...

  • Mir ist der Name FC - Augsburg auch lieber als Red Bull Augsburg. Wenn ich allerdings nur die Wahl habe, auf ewige Zeit in der Dritten oder Vierten Liga zu spielen, oder mich in Red Bull Augsburg umzubenennen und weiterhin Erst oder Zweitklassig zu sein muß ich nicht lange überlegen um der Umbenennung zuzustimmen