Meine These seiner Ansicht: in beiden Fällen sind keine Zuschauer (mehr) zugegen, ergo muss gleich ausbezahlt werden.
Die ATGB des FCA sagen in §9.5 lediglich, dass man selbst tätig werden muss. Von Seiten des Fereins gibt es hier somit keinen Automatismus.
Den hat der Ferein jedoch von sich aus in Form einer Erstattung nach Ende der Saison (egal ob beendet oder abgebrochen) angeboten - unabhängig von den eigentlichen ATGB. Dass er das vorzeitig machen muss, sehe ich jedenfalls nicht.
Ansonsten ist am 20.5. ein Gesetz in Kraft getreten: das Recht zur Erstattung der Kosten wurde damit ausgesetzt. Das neue Gesetz gilt zudem auch rückwirkend für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Von dem Gesetz sind ausdrücklich auch solche Veranstaltungen oder Abonnements umfasst, die an mehreren Terminen stattfinden - ergo Dauerkarten. Veranstalter, hier der große FCA, ist nicht verpflichtet, die ausgefallenen Spiele monetär zu erstatten, sondern darf gleichwertige Gutscheine ausgeben. Verfallen diese jedoch zum 31.12.2021, weil sie nicht eingelöst werden (können), verfällt das Recht der Erstattung (Stundung). So gesehen macht der Ferein schon mehr, als er dürfte.
Ich würde sagen, wir haben hier beide Ansichten zu genüge gelesen und belassen es dabei. Das ewige Hin- und Her bringt keinen weiter.